AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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SPG Metallverarbeitung GmbH

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§ 1 Geltungsbereich

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  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der SPG Metallverarbeitung GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich bestätigt wurden.

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§ 2 Angebote und Vertragsschluss

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  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

  2. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Gewicht oder Material bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

  3. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrags zustande.

  4. Angaben in Katalogen, Zeichnungen, Abbildungen oder sonstigen Unterlagen stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar.

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§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

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  1. Alle Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Verpackungs-, Versand- und Transportkosten.

  2. Bei erheblichen Änderungen von Rohstoff-, Material-, Energie- oder Lohnkosten nach Vertragsschluss behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen.

  3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

  4. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

  5. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Neukunden oder größeren Auftragsvolumina Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen.

  6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

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§ 4 Lieferzeit und Lieferung

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  1. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

  2. Express-, Eil- oder Fixtermine bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

  3. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie nach Eingang vereinbarter Anzahlungen.

  4. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Materialengpässe, Energieausfälle, Streiks oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse verlängern die Lieferzeit angemessen.

  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

  6. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über.

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§ 5 Eigentumsvorbehalt

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  1. Alle Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Verpackungs-, Versand- und Transportkosten.

  2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

  3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

  4. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Neukunden oder größeren Auftragsvolumina Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen.

  5. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

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§ 4 Lieferzeit und Lieferung

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  1. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

  2. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie nach Eingang vereinbarter Anzahlungen.

  3. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Materialengpässe, Energieausfälle, Streiks oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse verlängern die Lieferzeit angemessen.

  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

  5. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über.

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§ 5 Eigentumsvorbehalt

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  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

  3. Eine Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erfolgt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang.

  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

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§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

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  1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Fertigung erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen, Maße und technischen Angaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

  2. Es gelten die branchenüblichen Fertigungs- und Materialtoleranzen nach DIN ISO 2768, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

  3. Für Fehler oder Unvollständigkeiten der bereitgestellten Unterlagen haftet ausschließlich der Auftraggeber.

  4. Eine technische Prüfung von Zeichnungen, Daten oder sonstigen Kundenunterlagen erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

  5. Verzögerungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

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§ 7 Gewährleistung

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  1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 7 Werktagen schriftlich anzuzeigen.

  2. Die Ware gilt spätestens 7 Werktage nach Lieferung als abgenommen, sofern bis dahin keine schriftliche Mängelanzeige erfolgt.

  3. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

  5. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, natürlichen Verschleiß oder ungeeignete Betriebsbedingungen entstehen.

  6. Für beigestelltes Material übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung hinsichtlich Materialfehlern oder Eignung.

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§ 8 Haftung

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  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

  3. Eine Haftung für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

  4. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

  5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

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§ 9 Fertigung nach Zeichnung

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  1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Fertigung erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen, Maße und technischen Angaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

  2. Für Fehler oder Unvollständigkeiten der bereitgestellten Unterlagen haftet ausschließlich der Auftraggeber.

  3. Verzögerungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

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§ 7 Gewährleistung

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  1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 7 Werktagen schriftlich anzuzeigen.

  2. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

  4. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, natürlichen Verschleiß oder ungeeignete Betriebsbedingungen entstehen.

  5. Für beigestelltes Material übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung hinsichtlich Materialfehlern oder Eignung.

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§ 8 Haftung

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  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

  3. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

  4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

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§ 9 Fertigung nach Zeichnung

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  1. Erfolgt die Fertigung nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Auftraggebers, haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

  2. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei.

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§ 10 Werkzeuge, Vorrichtungen und Programme

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  1. Werkzeuge, Vorrichtungen, CAD-/CAM-Programme und sonstige Fertigungsmittel bleiben auch bei anteiliger Kostenübernahme Eigentum des Auftragnehmers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

  2. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nicht.

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§ 11 Geheimhaltung

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  1. Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen geheim zu halten.

  2. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

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§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

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  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der SPG Metallverarbeitung GmbH.

  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der SPG Metallverarbeitung GmbH.

  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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§ 13 Salvatorische Klausel

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Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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SPG Metallverarbeitung GmbH

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Stand: Mai 2026

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